Clenzer Culturladen

Die Satzung des Clenzer Culturladens e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Clenzer Culturladen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Clenzer Culturladen" e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in D-29459 Clenze.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst- und Kultur, sowie des Gemeinschaftslebens in und um Clenze.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen der darstellenden und bildenden Kunst, der Musik sowie der Literatur.
    • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Kursen im Bereich der politischen und allgemeinen Bildung und Erziehung.
    • das Betreiben eines Veranstaltungs- und Ausstellungsortes in D-29459 Clenze, Lange Straße 21b
    • die Unterstützung und Förderung von Initiativen und Gruppen, die sich für die Rechte sozial Benachteiligter einsetzen.
    • die Überlassung der Räume des Vereins an Gruppen und Einzelpersonen zur Durchführung von Seminaren und Kursen
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend §58 Nr.1AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach §2 dieser Satzung.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die über Erstattungen von Aufwendungen hinaus gehen (Porto, Telefon).
  7. Der Verein darf keine Personen durch Übertragung von Aufgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  8. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  9. Übersteigen die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Organisation bestellt werden. Für diese Personen dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
  10. Einnahmen erzielt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Unkostenbeiträge der Gäste, Spenden oder ggf. durch pauschale Nutzungsgebühren für die Überlassung der Vereinsräumlichkeiten.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  2. Zur Aufnahme ist ein formloser Antrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung erhält einen Bericht über die neuen Mitglieder.
  3. Der Austritt eines Mitglieds muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, es sei denn, Satzungsänderungen geben dem Mitglied wichtigen Grund zum Austritt.
  4. Nur durch Zweidrittelbeschluss der Mitgliederversammlung ist der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund möglich. Gründe für einen solchen Ausschluss sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss, sowie bei natürlichen Personen durch Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Auflösung derselben.
  6. Mitglieder haben einen jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten.
  7. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich neu durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  8. Die Mitglieder verpflichten sich an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken.

§4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sowie:

·         auf Antrag des Vorstandes

·         auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 14-tägigen Frist schriftlich einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
  3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, juristische Personen durch ihren Vertreter.
  4. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich geladen wurde und mindestens 10 Mitglieder umfasst, ist beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Vereinsöffentlichkeit kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und vom Vorstand für die Richtigkeit unterzeichnet. Jedes Mitglied hat das Recht zur Protokolleinsicht.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Satzungsänderung;
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
  • Auflösung des Vereins.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und seiner/seinem StellvertreterIn, der/dem SchriftwartIn und der/dem KassenwartIn. (engerer Vorstand)
  2. Zusätzlich besteht der Vorstand aus einem/einer VeranstaltungskoordinatorIn (erweiterter Vorstand).
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung, aus den Reihen der Mitglieder, gewählt.
  4. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  6. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende oder sein/e StellvertreterIn und ein weiteres Mitglied des Vorstandes, der/die SchriftwartIn. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§8 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitglieder, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ein Kassenprüfer für ein Jahr, der zweite Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit.
  3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  4. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Änderungen des Vereinszweckes können nur mit der Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich einreichen.
  3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 29.04.2002 in Clenze beschlossen.

Die Gründungsmitglieder ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Neue Beitragsordnung ab Geschäftsjahr 2013

(lt. Versammlungsbeschluss vom 6. März 2013)

  1. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung jährlich neu festzulegen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 30,00 € .         
  4. Der Familienbeitrag beträgt 45,00 €
  5. Der Beitrag für Jugendliche und nicht erwerbstätige Personen beträgt 15,00 €
  6. Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen sind mit dem Vorstand durch Vertrag individuell zu vereinbaren.
  7. Mitglieder müssen dem Kassenwart eine Bankverbindung angeben und eine Einzugsermächtigung erteilen.
  8. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 15.2. eines jeden Jahres fällig.
  9. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Kassenwartin am 15.2. eingezogen.
  10. Die Mitgliedsbeiträge sind in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
nav
nach oben